Gesetze › EGBE › Abschnitt 3 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 19 EGBE Kündigung zum Ende der Elternzeit Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Kündigungsschutz § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte