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§ 1 BefBezG

Befriedete Bezirke

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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