Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle