Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen› II. Schaden im beruflichen Fortkommen› 7. Höchstbetrag der Kapitalentschädigung § 125 BEG Der Höchstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zugunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen sind. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 124 § 125a