Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen› III. Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen› 1. Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung § 132 BEG Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 131 § 133