Gesetze › BEG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften› Zweiter Titel Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung § 14 BEG Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 § 15