Gesetze › BEG › Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten› Zweiter Titel Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten § 155 BEG Die Kapitalentschädigung beträgt 10.000 Deutsche Mark. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 154 § 156