Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Erster Titel Schaden an Leben § 16 BEG Als Entschädigung werden geleistet1.Rente,2.Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,3.Kapitalentschädigung. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 § 17