Gesetze › BEG › Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten› Dritter Titel Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention § 162 BEG Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 161 § 163