Gesetze › BEG › Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten› Dritter Titel Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention § 166 BEG §§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen wären, keine Anwendung. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 165 § 166a