§ 174 BEG
Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in
- 1.
das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
- 2.
das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.
Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle