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§ 177a BEG

Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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