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§ 188 BEG

Der Anspruch auf Entschädigung ist gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, und im Falle des § 89 auch gegen den Arbeitgeber zu richten.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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