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§ 221 BEG

(1)

Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.

(2)

§ 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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