Gesetze › BEG › Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 229 BEG Bei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten richtet sich die verfahrensmäßige Behandlung nach diesem Gesetz. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 228 § 230