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§ 235 BEG

(1)

Ist die Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten.

(2)

§ 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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