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§ 238 BEG

Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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