Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Erster Titel Schaden an Leben § 24 BEG Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 § 25