Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Zweiter Titel Schaden an Körper oder Gesundheit § 36 BEG Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine Kapitalentschädigung zu. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 § 37