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§ 50 BEG

Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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