Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Fünfter Titel Schaden an Vermögen § 58 BEG Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 § 59