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§ 58 BEG

Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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