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§ 71 BEG

Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:

  1. 1.

    Das Darlehen ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;

  2. 2.

    das Darlehen ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;

  3. 3.

    das Darlehen ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehen beschafft werden;

  4. 4.

    der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehens Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehens gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;

  5. 5.

    der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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