Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen› II. Schaden im beruflichen Fortkommen› 2. Selbständige Berufe § 81 BEG Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Die Rente wird ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 80 § 82