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§ 89a BEG

Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.

Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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