Gesetze › BEG › Zweiter Abschnitt Schadenstatbestände› Siebenter Titel Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen› II. Schaden im beruflichen Fortkommen› 3. Unselbständige Berufe› A. Privater Dienst § 90a BEG Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung. Bundesentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 90 § 91