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§ 17 BEGDV 2

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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