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§ 18 BEGDV 2

Erlöschen der Rente

Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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