Gesetze › BEGDV 2 › II. Die gesetzlichen Ansprüche› 2. Rente § 18 BEGDV 2 Erlöschen der Rente Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt. Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17a Zahlung der Rente § 19 Anzeigepflicht