Gesetze › BEGDV 2 › I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen § 2 BEGDV 2 Schaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung (Entfällt) Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG § 3 Verschlimmerung früherer Leiden