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§ 5 BEGDV 2

Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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