Gesetze › BEGDV 3 › I. Selbständige Berufe› 2. Die gesetzlichen Ansprüche› a) Darlehen § 10 BEGDV 3 Zusätzliches Darlehen Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden. Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Unmöglichkeit der Sicherung § 11 Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder