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BEGDV 3

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130 · Quelle

I. Selbständige Berufe
1. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
2. Die gesetzlichen Ansprüche
a) Darlehen
b) Kapitalentschädigung
c) Rente
II. Unselbständige Berufe
1. Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche
a) Darlehen
b) Kapitalentschädigung
c) Rente
2. Angestellte und Arbeiter im Sinne der §§ 109 und 110 BEG
III. Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit
IV. Schaden in der Ausbildung
V. Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
VI. Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte
VII. Schlußbestimmungen
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