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§ 24a BEGDV 3

Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG

(1)

Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.

(2)

Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.

(3)

Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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