Gesetze › BEGDV 3 › II. Unselbständige Berufe› 1. Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche› c) Rente § 35c BEGDV 3 Erlöschen der Rente Für das Erlöschen der Rente findet § 25a entsprechende Anwendung. Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35b Rente für den überlebenden Ehegatten im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG § 36