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§ 1 BehAppbAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparatebauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4 „Behälter- und Apparatebauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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