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§ 19 BEHV

Kontoarten

(1)

Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:

  1. 1.

    Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;

  2. 2.

    Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;

  3. 3.

    Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;

  4. 4.

    Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;

  5. 5.

    Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;

  6. 6.

    Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.

(2)

Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Brennstoffemissionshandelsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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