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BEHV

Brennstoffemissionshandelsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.9.2025 I Nr. 209 · Quelle

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 2 Konten
Unterabschnitt 3 Kontobevollmächtigte Personen
Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate
Unterabschnitt 5 Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 6 Sicherheit
Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
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