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BEHV
Brennstoffemissionshandelsverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
- § 3Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
- § 4Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
- § 5Zugangsbedingungen
- § 6Veräußerungstermine
- § 7Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
- § 8Transaktionsentgelte
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
- § 9Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
- § 10Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
- § 11Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
- § 12Versteigerungsverfahren
- § 13Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
- § 14Verkauf der Überschussmenge
- § 15Verkauf der Nachkaufmenge
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
- § 16Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
- § 17Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 2 Konten
- § 19Kontoarten
- § 20Kontostatus
- § 21Eröffnung von Konten
- § 22Aktualisierung von Kontoangaben
- § 23Sperrung von Konten
- § 24Schließung von Konten
Unterabschnitt 3 Kontobevollmächtigte Personen
- § 25Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
- § 26Rechte von kontobevollmächtigten Personen
- § 27Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate
- § 28Erzeugung von Emissionszertifikaten
- § 29Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
- § 30Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
- § 31Ausführung von Transaktionen
- § 32Annullierung abgeschlossener Transaktionen
- § 33Löschung von Emissionszertifikaten
- § 34Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
- § 35Verfügungsbeschränkungen
Unterabschnitt 5 Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 6 Sicherheit
- § 38Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
- § 39Pflicht zur Meldung von Straftaten
- § 40Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
- § 41Vertraulichkeit
Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
- § 42Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
- § 43Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
- § 44Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
- § 45Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
- § 46Bereinigter Zusatzbedarf
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
- § 47Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 19 Absatz 2) Kontoarten
- Anlage 2(zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
- Anlage 3(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 4(zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
- Anlage 5(zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen