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§ 30 BEHV

Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.

Brennstoffemissionshandelsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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