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§ 19 BergArbWoFöG

Aufsicht über die Treuhandstellen

(1)

Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

(2)

Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.

(3)

Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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