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§ 3 BergMAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;
- 2.
Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
- 3.
Lesen technischer Zeichnungen;
- 4.
Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:
- a)
Messen und Prüfen,
- b)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
- c)
Meißeln, Sägen, Feilen,
- d)
Schneiden, Biegen und Richten,
- e)
Bohren, Senken und Gewindeschneiden,
- f)
Fügen;
- a)
- 5.
Bergmännische Grundfertigkeiten:
- a)
Verarbeiten von Baustoffen,
- b)
Bearbeiten und Fügen von Holz,
- c)
Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,
- d)
Einbringen von Ausbau,
- e)
Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,
- f)
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,
- g)
Fördern und Transportieren,
- h)
Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
- a)
- 6.
Maschinentechnische Grundfertigkeiten:
- a)
Umgehen mit Hebezeugen,
- b)
Umgehen mit Fördermitteln,
- c)
Umgehen mit Transporteinrichtungen,
- d)
Umgehen mit elektrischen Anlagen.
- a)
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
- a)
Bohren in Mineral und Nebengestein,
- b)
Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,
- c)
Ausbauen,
- d)
Unterhalten von Grubenbauen,
- e)
Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;
- a)
- 2.
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
- a)
Transportieren,
- b)
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,
- c)
Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,
- d)
Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.
- a)