Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2)
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle