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BergtechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
- Eingangsformel
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer und Struktur der Berufsausbildung
- § 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4Durchführung der Berufsausbildung
- § 5Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
- § 6Inhalt von Teil 1
- § 7Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 8Prüfungsbereich „Montagetechnik“
- § 9Prüfungsbereich „Lagerstätte“
- § 10Inhalt von Teil 2
- § 11Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“
- § 12Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
- § 13Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
- § 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 16Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
- § 17Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“
- § 18Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
- § 19Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 21Übergangsregelung
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Sachliche Gliederung –
- Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Zeitliche Gliederung –