§ 21 BergtechAusbV
Übergangsregelung
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle