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§ 6 BergtechAusbV

Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

  1. 1.

    die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

  2. 2.

    den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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