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§ 3 BerVersV

Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

(1)

Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

  1. 1.

    bis einschließlich Zeile ZE1300

    1. a)

      für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

    2. b)

      für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

  2. 2.

    bis einschließlich Zeile ZE0690

    1. a)

      für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

    2. b)

      für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

    3. c)

      jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2)

Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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