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§ 36 BeschussV

Bekanntmachung

(1)

Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2)

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

  1. 1.

    andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,

  2. 2.

    die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,

  3. 3.

    Anordnungen nach § 35 Abs. 2.

Beschussverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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