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§ 1 BestAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird

  1. 1.

    nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. 2.

    nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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