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Anlage BetonFBAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden2
b)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenc)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendend)Bemaßungen durchführen2
2Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Pland)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen8
e)Systemschalungen einsetzenf)Abgüsse für Betonbauteile herstellen4
3Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen8
b)Matten- und Textilbewehrungen einbauenc)Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern8
4Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinienb)Zementarten auswählenc)Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwendend)Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeitene)Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen18
f)Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzeng)Mörtel herstellen und verarbeiten10
5Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauenb)Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen24
c)Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeitend)Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen12
6Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Betonbauteile entschalenb)Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen4
c)Betonbauteile transportieren und lagernd)Betonbauteile verladen4
7Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Mängel und Schäden feststellen und beurteilenb)Materialien zur Ausbesserung auswählenc)Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten4
8Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschenb)Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln10
9Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählenb)Betonbauteile versetzen und montierenc)kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen8
10Herstellen von Spannbetonfertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Spannbetonbauweisen unterscheidenb)Spannstahl einbauen, vor- und hochspannenc)Spannbetonfertigteile betonierend)Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern8
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwendenc)Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen2
6Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswertenb)Normen, Vorschriften und Richtlinien anwendenc)Betriebsdaten-Informationssysteme handhabend)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2
e)Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellenf)Protokolle und Zeichnungen anfertigeng)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen2
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Arbeitsplatz einrichten
c)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellend)Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellene)Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen4
8Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegenc)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen4
d)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertene)Produktionsprozesse überwachenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten4
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenc)Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen2
d)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendene)Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleitenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informierenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen2

Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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