Gesetze › BetrAVG › Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 BetrAVG Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist. Betriebsrentengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Verordnungsermächtigung § 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a