Gesetze › BetrAVG › Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 30b BetrAVG § 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden. Betriebsrentengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30a Evaluierung § 30c