Gesetze › BetrAVG › Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 30h BetrAVG § 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden. Betriebsrentengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30g § 30i